Corporate Governance
Für die Demag Cranes AG ist die Corporate Governance eine wesentliche Grundlage der Zusammenarbeit mit unseren Aktionären, Mitarbeitern und Geschäftspartnern. Gleichzeitig schafft sie Vertrauen zukünftiger Investoren und Kapitalgeber.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex fasst die Regeln für eine erfolgreiche Corporate Governance und damit für eine gute und verantwortungsbewusste Unternehmensführung zusammen. Der Kodex wurde von der durch das Bundesministerium für Justiz eingesetzten Regierungskommission am 26. Februar 2002 verabschiedet. Mindestens einmal jährlich prüft die Regierungskommission, ob Anpassungen des Corporate Governance Kodex erforderlich sind. Der Corporate Governance Kodex ist zuletzt am 6. Juni 2008 geändert worden.
Aktionäre und Hauptversammlung
Die Hauptversammlung trifft die grundlegenden Entscheidungen für die Demag Cranes AG und stellt das Organ der Aktionäre dar. Sie dient den Aktionären zur Ausübung ihrer Stimmrechte, zur Informationsbeschaffung und zum Dialog mit Vorstand und Aufsichtsrat.
Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung selbst auszuüben oder durch einen Bevollmächtigten ihrer Wahl oder einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben zu lassen. Der Aufsichtsratsvorsitzende führt grundsätzlich den Vorsitz in der Hauptversammlung.
Vorstand und Aufsichtsrat
Der Vorstand als Leitungsorgan der Demag Cranes AG besteht derzeit aus drei Mitgliedern. Vorstandsvorsitzender ist Harald J. Joos.
Die Arbeit des Vorstands, insbesondere die Ressortzuständigkeiten der Vorstandsmitglieder, die dem Gesamtvorstand vorbehaltenen Angelegenheiten sowie die erforderliche Beschlussmehrheit bei Vorstandsbeschlüssen sind in einer vom Aufsichtsrat erlassenen Geschäftsordnung geregelt. Hier sind des Weiteren wesentliche Maßnahmen definiert, zu denen der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats einholt.
Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage und des Risikomanagements sowie der Compliance. Er berichtet dem Aufsichtsrat außerdem jeweils in der letzten Sitzung eines Geschäftsjahres über die beabsichtigte Geschäftspolitik sowie andere wesentliche Fragen der Unternehmensplanung und legt dem Aufsichtsrat das Budget für das folgende Geschäftsjahr sowie eine Mittelfristplanung vor.
Der Aufsichtsrat der Demag Cranes AG besteht grundsätzlich aus zwölf Mitgliedern. Er wird gemäß der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat durch folgende Ausschüsse unterstützt:
- Präsidialausschuss
- Prüfungsausschuss
- Nominierungsausschuss
- Vermittlungsausschuss nach § 27 Abs. 3 MitbestG
Der Aufsichtsrat überwacht und berät den Vorstand bei der Führung der Geschäfte. Dazu erörtert der Aufsichtsrat mit dem Vorstand regelmäßig die Geschäftsentwicklung sowie die Planung, die Strategie und deren Umsetzung. Er genehmigt die durch den Vorstand aufgestellte Jahres- und Mittelfristplanung und entscheidet über die Feststellung des Jahres- und die Billigung des Konzernabschlusses der Demag Cranes AG. Hierbei finden insbesondere die Berichte des Abschlussprüfers Berücksichtigung.
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Interessenkonflikte unverzüglich dem Präsidialausschuss des Aufsichtsrats gegenüber offenzulegen und die anderen Vorstandsmitglieder hierüber zu informieren.
Derzeit ist kein Vorstandsmitglied als Aufsichtsrat in einem konzernexternen börsennotierten Unternehmen tätig. Wesentliche Geschäfte zwischen dem Unternehmen einerseits und den Vorstandsmitgliedern sowie ihnen nahestehenden Personen oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmen andererseits bedürfen der Zustimmung des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats. Entsprechende Verträge bestanden im Berichtszeitraum nicht.
Dem Aufsichtsrat gehören keine ehemaligen Mitglieder des Vorstands an. Kein Mitglied des Aufsichtsrats, das dem Vorstand einer anderen börsennotierten Gesellschaft angehört, nimmt mehr als fünf Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften wahr. Kein Aufsichtsratsmitglied nimmt eine Organfunktion oder Beratungsaufgabe bei einem wesentlichen Wettbewerber wahr.
Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern sind dem Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber offenzulegen. Bei wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikten hat das Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederzulegen. Der Aufsichtsrat informiert in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung.
Im Berichtszeitraum traten keine Interessenkonflikte von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern auf. Ebenso bestanden im Berichtszeitraum keine Berater- oder sonstigen Dienstleistungs- oder Werkverträge von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit der Gesellschaft.
Die Namen der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat und deren Mandate sowie die Zusammensetzung und Funktionen der Ausschüsse sind auf Seite 190 f. aufgeführt.
